Arbeitsgericht Frankfurt zum AGG


Einigungsstelle zur Errichtung der Beschwerdestelle -Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), "Arbeitsrecht im Betrieb" (AiB 2007, S. 49ff.), mit Anm. von Werner Mansholt und Astrid Cornelius


Allg.Gleichbehandlungsgesetz

Das Arbeitsgericht Frankfurt hat in einer ersten Entscheidung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) die Errichtung einer Einigungsstelle zur Bestellung der Beschwerdestelle nach dem AGG für zulässig erachtet und damit das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bejaht (Beschluss vom 23.10.2006, Az. 21 Bv 690/06). Damit folgt das Gericht der Kommentierung zum AGG, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr. 1 BetrVG weit auszulegen ist und die Bestellung eine Frage der betrieblichen Ordnung sein kann. Die Entscheidung ist für Betriebsräte bedeutsam, besteht doch somit die Möglichkeit der Einflußnahme auf die Person der Beschwerdestelle.

Die Entscheidung ist mit Gründen und einer Anmerkung von Werner Mansholt und Astrid Cornelius in der Zeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" (AiB) Heft 1/2007  abgedruckt.

Inzwischen folgt auch das Hessische Landesarbeitsgericht (Hess.LAG) dieser Auffassung ( Hess. Landesarbeitsgericht 4. Kammer Beschluss vom  08.05.2007 Aktenzeichen: 4 TaBV 70/07)


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