Chef darf die Arbeit des Betriebsrats nicht behindern



Darmstadt (dpa/tmn) - Der Chef darf die Arbeit des Betriebsrats nicht behindern. Das ist nach dem Betriebsverfassungsgesetz verboten, sagt die Arbeitsrechtlerin Astrid Cornelius. In der Praxis hätten Arbeitnehmervertreter dennoch immer wieder damit zu kämpfen.

 

Der Chef legt dem Betriebsrat in der Praxis oft Steine in den Weg. Dazu gehöre etwa, dass er dem Betriebsrat die nötigen Mittel für dessen Arbeit verweigert und versucht, die Mitglieder von ihren Sitzungen abzuhalten. Oder er öffnet die Post und entfernt Aushänge des Gremiums, erläutert Cornelius in der Fachzeitschrift «der betriebsrat».

 

Dagegen könnten Betriebsräte sich aber rechtlich wehren, erklärt Cornelius. Als erster Schritt empfehle sich ein klärendes Gespräch. Fruchtet das nicht, sollten sie den Arbeitgeber schriftlich auf die Pflichtverletzung hinweisen. Dabei setzen sie ihm am besten eine Frist, um zum Beispiel fehlende Mittel für die Betriebsratsarbeit bereitzustellen. Bei groben Verstößen könnten die Arbeitnehmervertreter den Arbeitgeber sogar abmahnen, erklärt Cornelius. Das bedeutet, dass sie das Vergehen des Arbeitgebers schriftlich festhalten und ihm bei Wiederholungen mit dem Gang zum Arbeitsgericht drohen.

 

Die vorsätzliche Behinderung der Betriebsratsarbeit ist strafbar, wie Cornelius erläutert. Hierfür drohe schlimmstenfalls eine bis zu einem Jahr lange Freiheitsstrafe. Ein Strafantrag sei aber nur das letzte Mittel. Zudem sei es ratsam, sich bei rechtlichen Auseinandersetzungen zum Beispiel bei den Gewerkschaften Hilfe zu holen.

   

© sueddeutsche.de - erschienen am 01.11.2010 um 12:19 Uhr


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