Erforderliche Sachausstattung des Betriebsrats


Damit der Betriebsrat seine Aufgaben erledigen kann, benötigt er Räume, Sachmittel, Informations- und Kommunikationstechniken, manchmal auch Bürokräfte. Diese muss ihm der Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung stellen. Was ein Betriebsrat verlangen kann, erläutert Astrid Cornelius.


Der Betriebsrat kann nicht frei entscheiden, welche Ausstattung er benötigt. Er muss sich fragen, ob das verlangte Mittel auch für die Erledigung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dabei sind die Interessen des Betriebsrats und des Arbeitgebers abzuwägen.

Der Betriebsrat muss die Größe des Gremiums, die Zahl der Beschäftigten, die Aufgabenwahrnehmung und -verteilung sowie die bereits vorhandene Ausstattung berücksichtigen. Was ist im Betrieb üblich, was gehört bereits zur Standardausstattung? Wie hoch sind die Kosten? Vor allem diese Fragen sind dem Arbeitgeber wichtig.


Der Betriebsrat muss die Erforderlichkeit für jeden Einzelfall prüfen und begründen. Dafür hat er einen Beurteilungsspielraum, den der Arbeitgeber respektieren muss. Hat der Betriebsrat die Interessen des Arbeitgebers ausreichend berücksichtigt, muss der Arbeitgeber ihm das verlangte Sachmittel auf seine Kosten verschaffen.

Räumlichkeiten


Der Betriebsrat hat Anspruch auf Überlassung der erforderlichen Räume. Doch was ist erforderlich? Wie groß muss das Betriebsratsbüro sein? Habe ich Anspruch auf mehrere Räume? Steht mir ein Betriebsratsbüro zur alleinigen Nutzung zu? Darf der Arbeitgeber sich Zutritt verschaffen? Wie muss das Büro ausgestattet sein? Wo muss es liegen? Was, wenn kein geeigneter Raum zur Verfügung steht?

Zur Normalausstattung eines Betriebsrats gehört ein ausreichend großer und geeigneter Büroraum. Dessen Größe richtet sich nach der Personenstärke des Betriebsrats sowie den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen. Feste Größen gibt es nicht.

Ist der Büroraum für Sitzungen ungeeignet, ist ein zusätzliches Sitzungszimmer erforderlich. In größeren Betrieben können auch mehrere Büroräume nötig sein. Entscheidend ist vor allem die Aufgabenwahrnehmung und -verteilung innerhalb des Betriebsrats.

Ein mindestens aus fünf Mitgliedern bestehender Betriebsrat hat Anspruch auf ein eigenes Betriebsratsbüro zur alleinigen und ständigen Nutzung. Ein kleinerer Betriebsrat kann unter Umständen auf die Überlassung eines Raumes zu bestimmten Zeiten verwiesen werden. Dann hat er aber zumindest Anspruch auf einen abschließbaren Aktenschrank.

Im Falle der alleinigen Nutzung hat der Betriebsrat Anspruch auf ein abschließbares Zimmer. Er allein hat die Schlüsselgewalt und das Hausrecht. Der Arbeitgeber darf die Räume des Betriebsrats ohne dessen Willen weder öffnen noch betreten. Zur Aufgabenwahrnehmung darf der Betriebsrat Betriebsfremde wie Gewerkschafter oder Rechtsanwälte empfangen.

Der Raum muss funktionsgerecht sein, das heißt beheizbar, belüftbar und beleuchtet. Räume, die nicht der Arbeitsstättenverordnung entsprechen, sind nicht geeignet. Die Räume müssen akustisch und optisch so abgeschirmt sein, dass Zufallszeugen sie von außen nicht einsehen oder abhören können. Ein gläserner Kasten ist zum Beispiel nicht geeignet.

Zur Verfügung zu stellen ist ein komplett eingerichteter Büroraum, in dem der Betriebsrat anfallende Schreibarbeiten, Sprechstunden, Beratungen, jegliche Vorbereitungsarbeiten und gegebenenfalls auch Sitzungen durchführen kann. Dies erfordert einen oder mehrere Schreibtische, eine geeignete Bestuhlung, Beleuchtung, Aktenschränke und Regale für Bücher sowie Fachzeitschriften. Die Ausstattung muss sich dabei am betrieblichen Standard orientieren. Sofern der Arbeitgeber über eine moderne Büroausstattung verfügt, kann er den Betriebsrat nicht auf veraltete, ausrangierte Möbel verweisen. Mitglieder des Betriebsrats, die häufig mehrere Stunden im Betriebsratsbüro verbringen, benötigen Stühle mit Armlehne, die auch ein Zurücklehnen erlauben.

Der überlassene Raum muss grundsätzlich im Betrieb liegen und zwar in der Verwaltung. Räume in der Produktion sind nicht zumutbar, da dort oft anhaltender Lärm herrscht oder sogar bestimmte Schutzvorschriften eingehalten werden müssen.

Gibt es im Betrieb keine geeigneten Räume, muss der Arbeitgeber sie betriebsnah anmieten. Sind mehrere Räume geeignet, hat der Betriebsrat kein Auswahlrecht. Er kann lediglich einen Vorschlag machen.

Büroausstattung


Erforderlich sind Schreibpapier, Briefpapier mit dem Briefkopf des Unternehmens und dem Zusatz „Der Betriebsrat", Stempel, Durchschläge, Briefumschläge, Briefmarken, Stifte, Aktenordner sowie weiteres Verwaltungsmaterial, das zur ordnungsgemäßen Erledigung der Betriebsratsaufgaben benötigt wird. Dazu gehören auch Tischrechner und Aktenvernichter.

Kopiergeräte müssen zumindest mitbenutzt werden können. In größeren Betrieben – oder falls in kleineren eine Mitbenutzung nicht möglich ist – besteht ein Anspruch auf ein eigenes Gerät. Der Arbeitgeber kann den Betriebsrat nicht auf zeitintensive externe Kopiermöglichkeiten verweisen.

Auch die Mitbenutzung von Faxgeräten hält die Rechtsprechung bei kleineren Betriebsräten für zumutbar. Das Geheimhaltungsinteresse des Betriebsrats muss aber gewahrt sein. Kein Außenstehender darf die Betriebsratspost zur Kenntnis nehmen können. Ein aus mehreren Mitgliedern bestehender Betriebsrat kann durchaus ein Faxgerät verlangen.

Selbstverständlich ist ein Telefonanschluss im Betriebsratsbüro. Darüber muss sowohl der Betriebsrat die Beschäftigten als auch die Beschäftigten den Betriebsrat zeitlich unbegrenzt anrufen können. Gleiches gilt für Telefone am Arbeitsplatz jedes einzelnen Betriebsratsmitglieds. Jeder Beschäftigte muss die Möglichkeit haben, ein Betriebsratsmitglied seines Vertrauens zu kontaktieren und zwar ungestört und inhaltlich unkontrolliert. Der Arbeitgeber darf daher keine Rufnummern erfassen.

Im Einzelfall können auch ein oder mehrere Handys für den Betriebsrat erforderlich sein. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Betriebsrat für mehrere weit auseinander liegende Betriebsstätten zuständig oder wenn ein Betriebsratsmitglied häufig auf Reisen ist. Wenn der Arbeitgeber vom Betriebsrat Mobilität fordert, muss er ihn auch mobil ausstatten.

Büropersonal

Der Anspruch des Betriebsrats auf Büropersonal besteht neben dem Sachmittelanspruch. Der Arbeitgeber kann die Überlassung einer Schreibkraft nicht verweigern, weil er dem Betriebsrat bereits einen PC gestellt hat. Der Betriebsrat allein entscheidet, wie und mit welchen Mitteln er seine Aufgaben wahrnimmt.

Wiederum muss der Betriebsrat die Interessen abwägen. Je größer der Betriebsrat, desto eher sind eine oder sogar mehrere Bürokräfte vollschichtig oder auch nur stundenweise erforderlich. So wird beispielsweise bei einem 15-köpfigen Betriebsrat mit drei freigestellten Mitgliedern eine vollschichtige Bürokraft erforderlich sein.

Ob eine Bürokraft erforderlich ist, hängt vom Umfang der anfallenden Bürotätigkeiten ab. Diese muss der Betriebsrat auflisten und den zeitlichen Aufwand beziffern. Dazu können neben reinen Schreibarbeiten auch andere Tätigkeiten wie Telefonate, Botengänge, Kopierarbeiten oder wissenschaftliche Zuarbeit gehören. Diese Arbeiten müssen eine Teilzeit- oder Vollzeitkraft ausfüllen. Zu berücksichtigen ist ferner die Kostenbelastung für den Arbeitgeber.

Der Betriebsrat hat bei der Auswahl des Büropersonals zwar kein Auswahl- aber ein Mitspracherecht. So kann der Betriebsrat eine vom Arbeitgeber vorgeschlagene Person ablehnen, da das Vertrauensverhältnis zwischen Bürokraft und Betriebsrat zu berücksichtigen ist. Die beim Betriebsrat beschäftigten Mitarbeiter sind gegenüber dem Arbeitgeber zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ausschließlich der Betriebsrat ist weisungsberechtigt.

Durchsetzung der Ansprüche

§ 40 Abs. 2 BetrVG gewährt nur einen Überlassungsanspruch. Etwas auf eigene Kosten anschaffen und vom Arbeitgeber die Erstattung der Kosten verlangen, kann der Betriebsrat nicht.

Verweigert der Arbeitgeber die Überlassung eines Sachmittels, muss der Betriebsrat ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht einleiten. Bei besonderer Eilbedürftigkeit ist auch eine einstweilige Verfügung denkbar.

Das Arbeitsgericht prüft dann, ob das begehrte Sachmittel im konkreten Fall erforderlich ist. Die Richter müssen dabei den Beurteilungsspielraum des Betriebsrats anerkennen. Überprüft wird auch, ob der Beschluss des Betriebsrats ordnungsgemäß gefasst wurde und ob er seinen Beurteilungsspielraum ausgeübt hat. Deshalb ist im Rahmen von § 40 Abs. 2 BetrVG besondere Sorgfalt auf die Beschlussfassung zu legen. Aus dem Sitzungsprotokoll sollte sich ergeben, dass der Betriebsrat die beiderseitigen Interessen auch gegeneinander abgewogen hat.

Die Notwendigkeit eines Beschlussverfahrens sollte den Betriebsrat nicht abschrecken. Berücksichtigt er die oben genannten Kriterien, hat er gute Chancen, Recht zu bekommen. Die Kosten eines Rechtsanwalts hat der Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen.

Fazit

Dass der Betriebsrat für seine Arbeit eine entsprechende Ausstattung benötigt, steht außer Frage. Deshalb ist der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber auch kein Bittsteller, wenngleich er die Erforderlichkeit der Ausstattung in jedem Einzelfall zu prüfen und zu begründen hat.

Quelle: Der Betriebsrat Heft Nr. 12/2006 (www.verlag-dbr.de)


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