Handystreit bei Lufthansa geht in nächste Runde
Handystreit bei Lufthansa geht in nächste Runde
17 von 19 Kündigungsschutzklagen gegen die Catering-Tochter Sky Chefs waren in erster Instanz erfolgreich. Zwei Klagen wurden abgewiesen. In allen Fällen gehen die Unterlegenen in Berufung.
Von Jochen Remmert, Frankfurt
28. Januar 2011
Es liegt knapp ein Jahr zurück, dass die Lufthansa Catering-Tochter LSG Sky Chefs fast zwei Dutzend ihrer Hubwagenfahrer wegen privater Nutzung von Diensthandys gekündigt hat, wogegen diese allesamt Kündigungsschutzklagen beim Arbeitsgericht Frankfurt eingereicht haben. Inzwischen sind 19 von 22 Fällen in erster Instanz entschieden. In 17 sind die Fahrer, deren Aufgabe es ist, das Essen zu den Flugzeugen fahren und die leeren Container wieder abzuholen, mit ihrer Kündigungsschutzklage erfolgreich gewesen. In zwei Fällen schloss sich das Gericht der Sicht der Arbeitgeberseite an, die übrigen müssen noch entschieden werden. Eine gütliche Einigung ist nicht in Sicht, in allen entschiedenen Fällen will die jeweils unterlegene Seite in Berufung gehen.
Nach Auffassung der Unternehmensleitung verstoßen die Urteile gegen Lufthansa Sky Chefs gegen geltendes Recht. Deshalb beschreite das Haus den Weg in die nächste Instanz, sagte eine Sprecherin am Freitag auf Nachfrage. Die Arbeitnehmerseite sieht das in den beiden Fällen, in denen gegen die Mitarbeiter entschieden wurde, genau so, wenngleich hier die Urteilsbegründungen noch nicht vorliegen.
Frage der Verhältnismäßigkeit
Für den Gesamtbetriebsratsvorsitzenden der Lufthansa-Tochter, Frank Hartstein, steht trotzdem schon jetzt außer Zweifel, dass auch in diesen beiden Fällen die Sachlage im Kern nicht anders ist als bei den 17 zugunsten der Arbeitnehmer entschiedenen Klagen.
Dass es zu Fehlnutzungen gekommen sei, werde gar nicht bestritten, sagte Hartstein. Es gehe aber um die Verhältnismäßigkeit und um die Frage, warum der Arbeitgeber die Mitarbeiter nicht sofort angesprochen und das Fehlverhalten abgestellt und abgemahnt habe. Damit gibt der Arbeitnehmervertreter gerade das wieder, was auch eine mit Sky-Chef-Fällen befasste Arbeitsrichterin der Frankfurter Allgemeinen Zeitung sagte. Für ihre Entscheidung zugunsten der Arbeitnehmer sei vor allem die Tatsache maßgeblich gewesen, dass das Unternehmen die missbräuchliche Nutzung, an der es in einigen Fällen keinen Zweifel gebe, zum Teil volle 22 Monate zugelassen und auch auffällig hohe Telefonrechnungen stets beglichen habe, ohne tätig zu werden.
Im Schnitt beläuft sich der Schaden auf 500 Euro
Im Durchschnitt beläuft sich der entstandene Schaden auf 500 Euro oder weniger innerhalb von knapp zwei Jahren. In zwei Fällen allerdings ging es um Summen von 2000 Euro oder mehr.
Doch auch in diesen beiden Fällen entschied das Gericht, dass ein Unternehmen einen Missbrauch längst hätte erkennen und unverzüglich handeln müssen. Zumal dann, wenn eben nicht die im Unternehmen üblicherweise genutzten und in der Ziffernfolge ähnlichen Nummern gewählt worden seien, sondern Telefonnummern, die nichts mit der dienstlichen Tätigkeit des Nutzers zu tun hätten, und der Missbrauch ganz offensichtlich gewesen sei. Daher gehe auch der Vergleich mit einem Diebstahl fehl, erläuterte die Richterin.
Betriebsrat Hartstein hält nun der Unternehmensleitung vor, absichtlich die Möglichkeiten eines Missbrauchs der Mobiltelefone bis heute nicht beseitigt zu haben. So sei weder die Funktion, mit der im Internet gesurft werden kann, abgeschaltet noch eine entsprechende Funktion, mit der sich kurze Textmeldungen verschicken lassen. Seiner Schilderung nach ist das im Nachbarbetrieb der Sky Chefs längst der Fall.
Diensthandys zu Hause aufladen
Zudem seien die Hubwagenfahrer in dem Betrieb, in dem die Unregelmäßigkeitenvorgekommen sind, nach wie vor gezwungen, die Diensthandys zu Hause aufzuladen, weil es im Betrieb keine Auflade- und Verwahrmöglichkeiten gebe. Das Unternehmen, das selbst keine Stellung zu Details nimmt, weigere sich, die Handys nach Dienstende unter Verschluss zu nehmen. Hartstein sagte weiter, dass das Unternehmen erst nach Erlass einer einstweiligen Verfügung einem der Hubwagenfahrer gestattet habe, die Arbeit wieder aufzunehmen, nachdem dieser nun mit seiner Kündigungsschutzklage erfolgreich gewesen sei.
Wie Klaus Klimaschewski, ein Rechtsanwalt der Arbeitnehmerseite, erläuterte, befinden sich die Mitarbeiter auch nach einer in der ersten Instanz erfolgreichen Klage erst einmal nur in einem sogenannten Weiterbeschäftigungsverhältnis, bis das jeweilige Urteil Rechtskraft erhält. Bis es so weit ist, könnten den Hubwagenfahrern Sozialleistungen wie Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall und Urlaub vorenthalten werden, wie der Arbeitsrechtler sagt. Erst mit der Rechtskraft eines Urteils entstehe der Anspruch wieder – allerdings dann auch rückwirkend.
Text: F.A.Z.
© Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH 2011.
Alle Rechte vorbehalten.
Mehr über uns...
UNSER TEAM
Rechtsanwälte und Fachanwälte
für Arbeitsrecht
Rheinstrasse 30
64283 Darmstadt
Tel.: 06151 / 2 62 64
Fax.: 06151 / 2 54 61
Besprechungsraum Frankfurt
An der Welle 4
60322 Frankfurt/M.

