Nach dem Kompromiss ins Reisebüro


Arbeitsgericht: Mitarbeiter eines Backwaren-Herstellers erkämpft im Eilverfahren einen zunächst nicht bewilligten Urlaub


Was tut ein Arbeitnehmer, der mit seinen Kindern drei Wochen lang in die Sommerferien verreisen will – dessen Vorgesetzter ihm aber die freien Tage nicht genehmigt? Der Arbeitnehmer setzt auf ein Eilverfahren vor dem Arbeitsgericht und erhält durch eine gütliche Einigung seinen Urlaub. So geschehen im Fall eines 54 Jahre alten Maschinenführers, der bei der Kamps Brot- und Backwaren GmbH angestellt ist.


Es drängt sich dabei die Frage auf, warum der Familienvater, der mit seiner Frau und seinen drei Kindern nun nach Marokko fliegen darf, überhaupt vor Gericht gegangen war. Denn eigentlich ist die Sachlage klar: Zwischen Geschäftsführung und Betriebsrat des Backwaren-Herstellers besteht ein Abkommen, dass Mitarbeiter mit Kindern alle zwei Jahre in den Sommerferien problemlos einen Urlaub genehmigt bekommen. Der Maschinenführer genoss seinen letzten Sommerurlaub 2003. Somit stünde einem Sommerferienurlaub nichts im Wege.



Mitnichten. Denn zum einen hatte der Maschinenführer bereits für Mitte 2006 einen Sommerurlaub beantragt. Dieser wurde ihm genehmigt – der Familienvater musste allerdings wegen einer langwierigen Erkrankung verzichten. Zudem hat der Arbeitgeber laut Rechtsprechung die Urlaubsansprüche von Mitarbeitern mit Kindern dann zu berücksichtigen, sofern betriebliche Erfordernisse nicht dagegen sprechen. Und genau diese zwei Punkte gefährdeten bis Mittwoch die sommerliche Marokko-Reise des Kamps-Mitarbeiters.



Denn den ihm zustehenden Urlaub durfte der Maschinenführer im vergangenen Winter nachholen; für die aktuellen Sommerferien bekam er keine Auszeit, weil sich nach Angaben der Kamps-Geschäftsführung bereits zu viele Mitarbeiter für die Sommerferien angemeldet hatten. Dies waren die Ausgangspunkte der gestrigen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht.



Dabei wollte sich der Vorsitzende Richter nicht auf die Erörterung strittiger Details einlassen: Etwa warum und von wem die Urlaubsanfrage des Maschinenführers auf einer entsprechenden Liste durchgestrichen worden war. Oder welche Übereinkünfte es wegen des Urlaubs zwischen dem Mitarbeiter und der Abteilungsleitung im Winter und im Frühjahr gegeben hatte.



Der Vorsitzende Richter appellierte an die Vernunft beider Parteien und schlug einen Kompromiss vor: 14 Arbeitstage Sommerferien. Der Kläger tritt seine Marokko-Reise nun eine Woche später als geplant an. „Ich freue mich sehr darüber und werde jetzt im Reisebüro den Flug buchen“, sagte der Maschinenführer nach der Verhandlung.



Eine unnötige Auseinandersetzung, resümierte der Rechtsanwalt des Klägers, Michael Lodzik, nach dem Vergleich: „Viele Konflikte ließen sich durch mehr Kommunikationsbereitschaft auf beiden Seiten vermeiden.“



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