Ohne Betriebsrat kein Sozialplan
Arbeitsrecht: Betriebsbedingte Kündigung: Einige Mitarbeiterinnen des Modehauses Schrumpf klagen auf Abfindung
Was, ihr bekommt keine Abfindung nach so vielen Jahren, ja Jahrzehnten der Betriebszugehörigkeit? Nicht einmal einen Anerkennungsbetrag? Das können viele Stammkundinnen nicht fassen - und die Mitarbeiterinnen des renommierten Modehauses Schrumpf in der Rheinstraße 1 auch nicht.
Vier von 38 Voll- oder Teilzeitkräften wollten das nicht stillschweigend hinnehmen. Nachdem Inhaber Alfons Schrumpf seiner Belegschaft im Sommer mitgeteilt hatte, dass er sein Geschäft zum 31. Januar 2011 schließen wolle (wir berichteten), schalteten die vier Frauen im Alter zwischen 50 und 60 Jahren Anwälte und die Gewerkschaft Verdi ein. Einige mit schlechtem Gewissen, weil sie zwar ihr Recht, aber keine Konfrontation mit dem Chef wollen, mit dem sie ein langes und menschlich harmonisches Verhältnis verbindet.
Juristisch wurde die Schließung des im Jahr 1937 von Walter Schrumpf, dem Vater des heutigen Inhabers, eröffneten Modehauses korrekt abgewickelt. Die Belegschaft war nicht wirklich überrascht: »Geahnt hat man's schon, geglaubt aber nicht.« Inhaber Alfons Schrumpf ist gesetzlich nicht verpflichtet, seinen betriebsbedingt gekündigten Mitarbeiterinnen eine Abfindung zu zahlen. Denn es gibt im Modehaus keinen Betriebsrat.
Zwar kann eine solche Arbeitnehmervertretung schon ab einer Betriebsgröße von fünf Beschäftigten gewählt werden, aber die Mitarbeiterinnen hielten dies für ebenso überflüssig wie gewerkschaftliches Engagement. Jahrelang haben sie sich mit dem inhabergeführten Unternehmen identifiziert. Das Betriebsklima war familiär - wie bei den legendären »Hesselbachs«. Trotz der Kündigung sammelten die Mitarbeiterinnen noch für ein Geburtstagsgeschenk für den Chef. Sie halten ihm die Treue bis zum Schluss.
Gäbe es einen Betriebsrat, müsste ein Sozialplan aufgestellt werden. Nach Auskunft von Rechtsanwältin Astrid Cornelius, die eine der Klägerinnen vertritt, ist bei über fünfzigjährigen Betriebsangehörigen ein volles Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr üblich. Selbst, wenn eine Firma Insolvenz angemeldet hat, können Mitarbeiter mitunter noch mit einem Drittel ihres Monatsgehalts pro Beschäftigungsjahr rechnen.
Auf Anraten ihrer Anwälte und von Verdi-Gewerkschaftssekretärin Monika Hettwer hatten die vier langjährigen Mitarbeiterinnen eine Kündigungsschutzklage eingereicht. Beim gemeinsamen Gütetermin vor dem Arbeitsgericht am 26. August wies der moderierende Richter eindrücklich auf die soziale Verantwortung des Unternehmers hin. Der Gütetermin scheiterte.
Das kritisiert Astrid Cornelius, zumal 80 Prozent solcher Termine ihrer Erfahrung nach mit einer Abfindung oder mit einem Anerkennungsbetrag für die lange Betriebszugehörigkeit enden. Die klagenden Mitarbeiterinnen seien schon älter, manche hätten noch nie einen anderen Betrieb kennengelernt. Ihnen werde es sehr schwer fallen, einen neuen Arbeitsplatz zu finden - vor allem nicht im Februar und März, der Flautezeit im Einzelhandel.
Bei den über Sechzigjährigen wäre eine - freiwillige - Aufstockung des Arbeitslosengeldes in Höhe des bisherigen Gehalts bis zur Rente mit 63 denkbar und möglich. Die Arbeitsrechtlerin argumentiert, dass Alfons Schrumpf auch eine moralische Verantwortung gegenüber seinen Mitarbeiterinnen habe: »Die Art und Weise des Abgangs ist unschön. Es gibt durchaus Modelle, die freiwillig abschließbar sind. Aber das erfordert ein soziales Gewissen, das leider nicht jeder hat.«
Im Modehaus beginnt noch in dieser Woche der Räumungsverkauf. Das Urteil des Arbeitsgerichts wird beim Kammertermin im Januar bekannt gegeben. An einen Erfolg glaubt eine der Klägerinnen nicht mehr. Trotzdem bereut sie ihre Entscheidung nicht: »Ich konnte das doch nicht so ohne weiteres durchgehen lassen. Das hat auch was mit Ehre zu tun.« pep
Darmstädter Echo vom 24.11.2010
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