PC , Intranet und Internet für den Betriebsrat
Ein PC und die Möglichkeit, Intranet und Internet zu nutzen gehört noch nicht zur selbstverständlich vom Arbeitgeber zu gewährenden Normalausstattung des Betriebsrates.
Rechtsanwältin Cornelius erläutert, in welchen Fällen sich die Erforderlichkeit dieser modernen Kommunikationsmittel für die Betriebsratsarbeit begründen lässt, so dass der Betriebsrat einen Anspruch auf entsprechende Sachausstattung nach § 40 Abs.2 BetrVG geltend machen kann.
Aufsatz von Astrid Cornelius aus der Zeitschrift "Der Betriebsrat" 2007, S. 14 ff
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