Privatnutzung des Internets (Artikel Darmstädter Echo)
Privatnutzung des Internets:
Was nicht erlaubt ist, ist verboten
Mal schnell die Verabredung für den Abend per Email bestätigt und gleich noch für den Vater das Geburtstagsgeschenk bestellt - und das alles vom Arbeitsplatz aus.
An vielen Arbeitsplätzen ist die tägliche Nutzung des Internets nicht mehr wegzudenken – und häufig wird neben der dienstlichen Inanspruchnahme des Mediums auch privat gesurft. Was Arbeitnehmer dabei häufig nicht beachten ist, dass die private Nutzung des Internets einschließlich das Empfangen und Versenden von Emails am Arbeitsplatz nicht ohne weiteres erlaubt ist.
Vielmehr gilt: Was nicht erlaubt ist, ist verboten – und dies auch, wenn sich viele Kollegen ähnlich verhalten.
Leider gibt es zur Zulässigkeit der privaten Nutzung des Internets in vielen Betrieben keine oder keine eindeutige Regelung. Für Arbeitnehmer stellt sich damit die Frage, ob bzw. in welchem Umfang am Arbeitsplatz – und während der Arbeitszeit – privat im Internet gesurft werden darf.
Auch mit Blick auf die Rechtsprechung ist diese Frage nicht eindeutig zu beantworten. In der arbeitsgerichtlichen Praxis steigt die Zahl der Rechtsstreitigkeiten, die die private Nutzung des Internets zum Gegenstand haben; meist geht es dabei um Abmahnungen oder gar Kündigungen.
Doch auch wenn die Rechtsprechung nicht immer eindeutig und der jeweilige Einzelfall entscheidend ist, lassen sich folgende Grundsätze aufstellen:
- Ist die private Nutzung des Internets nicht ausdrücklich erlaubt oder offensichtlich toleriert, ist sie verboten.
- Selbst wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung des Internets grundsätzlich gestattet oder duldet, sollte diese nicht übertrieben werden. Denn die Arbeitspflicht wird regelmäßig verletzt, wenn während der Arbeitszeit privat gesurft wird. Die Privatnutzung darf in keinem Fall zu einer Vernachlässigung der Arbeit führen.
- Wegen der Gefahren für das betriebliche Datensystem durch Vireninfizierung oder andere Störungen des Betriebssystems dürfen keine erheblichen Datenmengen heruntergeladen werden.
- Die Nutzung von Internetseiten unter anderem mit pornografischen oder strafbaren Inhalten muss vom Arbeitgeber nicht geduldet werden, da es bei einer Rückverfolgung zu einer Schädigung seines Rufes kommen kann.
- In den meisten Fällen ist vor Ausspruch einer Kündigung wegen privater Internetnutzung eine Abmahnung auszusprechen.
Die private Nutzung des dienstlichen Internets ist somit mit Vorsicht zu genießen. Kommt es dennoch zu einem Streitfall mit dem Arbeitgeber, sollte in jedem Fall rechtlicher Rat eingeholt werden, denn letztlich kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an.
Silke Vrana-Zentgraf
Fachanwältin für Arbeitsrecht in der Kanzlei Mansholt & Lodzik
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