URLAUB ERLISCHT NICHT TROTZ KRANKHEIT


Nach jahrzehntelanger Rechtsprechung zum Erlöschen von Urlaubsansprüchen bei Krankheit hat das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung jetzt geändert. Hintergrund ist die neue Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EUGH) vom 20.01.2009. Mit seinem Urteil vom 24.03.2009, das jetzt bekannt wurde, hat das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben.


Galt bisher der Rechtssatz, dass Urlaub erlischt, wenn er wegen Erkrankung nicht bis zum Ende des Urlaubsjahres bzw. bis zum Ende des Übertragungszeitraums (31.03. des Folgejahres) tatsächlich genommen werden konnte, so ist nunmehr festgehalten, dass Urlaubsansprüche wegen Krankheit nicht mehr erlöschen. Zwar war die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes nur im Hinblick auf den gesetzlichen Urlaub ergangen, das Bundesarbeitsgericht hat jedoch in der jetzigen Entscheidung nicht mehr zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und übergesetzlichem Mehrurlaub unterschieden. Üblicherweise regeln die meisten Arbeitsverhältnisse Urlaubstage über den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen hinausgehend, meist mit der Formulierung "Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf 30 Urlaubstage".

 

Wenn keine sonstigen Anhaltspunkte dafür sind, von einer Unterscheidung zwischen gesetzlichem und übergesetzlichem Urlaubsanspruch auszugehen, dann ist der Verfall des Urlaubsanspruchs des gesamten Urlaubs ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt ist.

 

Die Entscheidung hat für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen erhebliche Bedeutung, kommt es doch immer wieder zu Arbeitsunfähigkeitszeiten infolge Erkrankung zum Jahresende bzw. darüber hinaus bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums Ende März des Folgejahres. In all diesen Fällen war bisher der Urlaubsanspruch schlicht verfallen. Jetzt ist der Arbeitgeber gehalten, einen solchen offenen Urlaubsanspruch in der Zeit nach Wiedergenesung zu gewähren, obwohl er aus der vorherigen Zeit stammt, weil die Arbeitsunfähigkeit die tatsächliche Inanspruchnahme des Urlaubs verhindert hat.

 

Dies gilt grundsätzlich auch im gekündigten Arbeitsverhältnis. In einem solchen ist der Urlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses "abzugelten" in Geld. Im Falle von Erkrankung hatte der Arbeitgeber insofern diese Leistungen meist erspart.

 

Im Hinblick auf mögliche Verfallfristen in Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen ist es daher bedeutsam, dass Arbeitnehmer ihre offenen Ansprüche auch aus der vergangenen Zeit noch geltend machen. Meist sind tarifliche oder sonstige Verfallfristen von drei Monaten, die das Bundesarbeitsgericht für zulässig hält, gegeben, sodass im gegenwärtigen Zeitpunkt die Inanspruchnahme von Resturlaubszeiten aus 2008 und dem Übertragungszeitraum bis Ende März 2009 noch geltend gemacht werden können. Schriftliche Dokumentation der Geltendmachung ist angezeigt, um Beweismittel hierfür zu sichern.

 

Werner Mansholt

Fachanwalt für Arbeitsrecht in Darmstadt

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