Urlaubsanspruch bei Freistellung von der Arbeit
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.5.2009
Arbeitgeber stellen häufig im Zusammenhang mit einer ausgesprochenen Kündigung oder im Fall eines Aufhebungsvertrages Arbeitnehmer von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei unter Fortzahlung des Anspruchs auf Vergütung. Dies erfolgt gelegentlich "unwiderruflich", wonach dann die Arbeitsverpflichtung nicht einfach auflebt, wenn der Arbeitgeber wieder zur Arbeit auffordern sollte. Aber auch die "widerrufliche" Freistellung kommt vor, sodass bis zum "Widerruf" seitens des Arbeitgebers keine Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistungen mehr besteht. Bei längerer Kündigungsfrist von z.B. mehreren Monaten taucht in diesem Zusammenhang besonders die Frage auf, was mit den Urlaubsansprüchen der Arbeitnehmer geschieht, die aus der Vergangenheit noch offen sind oder auch noch Monat für Monat in der laufenden Kündigungsfrist neu entstehen. Ebenso offen ist die Frage des Freizeitsausgleichs in Folge von Überstunden oder Gleitzeitguthaben.
Hier hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung (Az. 9 AZR 433/08) klare Regeln entwickelt.
Mit der widerruflichen oder unwideruflichen Freistellung sind gleichzeitig auch Freizeitguthaben ausgleichbar, auch wenn dies nicht besonders erwähnt wird; diese gehen dann entsprechend mit den tatsächlich gewährten Freistellungszeiträumen unter.
Anders sieht dies bei Urlaubsansprüchen aus: hier fehlt es an der frei bestimmbaren Möglichkeit der Arbeitnehmer Urlaub einfach zu nehmen in der Phase der Freistellung, weil sie jederzeit mit einem Widerruf rechnen müssen, also sind die Urlaubsansprüche nicht einfach mit der Freistellung zu verrechnen. Arbeitgeber müssen dann die Urlaubszeiträume genau benennen, also Urlaub ausdrücklich gewähren, hierbei aber auf berechtigte Bedürfnisse der Arbeitnehmer hinsichtlich der Lage des Urlaubs Rücksicht nehmen, sonst sind sie nicht einfach zu verrechnen.
Im Fall unwiderruflicher Freistellung hingegen können Arbeitnehmer frei selbst über den Urlaub bestimmen, weil keine Arbeitspflicht mehr besteht; dann sind Urlaubsansprüche mit der Freistellung abgegolten, soweit die Freistellungszeit mindestens solange währt wie offene Urlaubsansprüche bestehen.
Werner Mansholt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Darmstadt
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