Verdacht - schon ein Kündigungsgrund?
Kaum ein Fall hat in letzter Zeit für so große Empörung gesorgt, wie das Urteil gegen eine 50jährige Kassiererin aus Berlin: Emmely soll zwei Pfandbons im Wert von insgesamt 1,30 unrechtmäßig eingelöst haben. Der Arbeitgeber, eine bekannte Einzelhandelskette, reagierte unerbittlich mit fristloser Kündigung.
Dabei hatte die Kassiererin über 30 Jahren lang unbeanstandet ihre Arbeit verrichtet. Allerdings war sie Gewerkschaftsmitglied und durch mehrere Streikteilnahmen aufgefallen. Da liegt der Verdacht nahe, dass der Arbeitgeber die Gelegenheit genutzt hat, um eine unbequeme Mitarbeiterin loszuwerden. Auf einen bloßen Verdacht gründete er auch die Kündigung und kam damit durch: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied am 24.02.2009 gegen die Kassiererin (Az. 7 Sa 201/08). Angesichts der Vernichtung von Milliarden von Euros im Bankenbereich ohne Bestrafung der Verantwortlichen für viele ein untragbares Ergebnis.
Es ist seit langem anerkannt, dass ein Arbeitgeber sogar fristlos kündigen kann, wenn eine Tat nicht nachweisbar ist und lediglich ein dringender Tatverdacht besteht. Anders als im Strafrecht soll die Unschuldsvermutung im Arbeitsrecht nicht gelten. Aber kann das sein? Was, wenn der Betroffene tatsächlich unschuldig ist, den bestehenden Verdacht aber nicht ausräumen kann? Verfassungsrechtlich ist diese Möglichkeit der Kündigung außerordentlich bedenklich. Die Unschuldsvermutung ist Essentiale eines jeden strafrechtlichen Verfahrens. Warum sollen für Arbeitgeber geringere Anforderungen gelten, wenn es um den Verlust der wirtschaftlichen Lebensgrundlage geht? Dass diese wegen einer nicht erwiesenen Straftat mit sofortiger Wirkung entzogen werden kann, ist mit Art. 12 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GG schwer vereinbar.
Vorerst bleibt den Beschuldigten nur die Möglichkeit, den Verdacht auszuräumen. Eine vorherige Anhörung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung. Ein solches Gespräch sollte niemals alleine geführt werden, sondern nur mit Unterstützung durch den Betriebsrat oder einer anderen Vertrauensperson. Außerdem gilt: nichts unterschreiben, sich nicht einschüchtern oder unter Druck setzen lassen, gegebenenfalls erst nach anwaltlicher Beratung äußern. Auch wenn die Verdachtsmomente erdrückend scheinen: Wer unschuldig ist, sollte sich im Wege der Klage wehren. Stellt sich die Unschuld heraus, besteht ein Wiedereinstellungsanspruch.
Mit dem Fall Emmely wird sich demnächst das Bundesverfassungsgericht auseinandersetzen. Es steht zu hoffen, dass in diesem Zusammenhang auch das Institut der Verdachtskündigung einer strengen Prüfung unterzogen wird.
Astrid Cornelius, Fachanwältin für Arbeitsrecht
www.mansholt-lodzik.de
(Quelle: Darmstädter Echo, 28.4.2009)
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